Neuigkeiten
Aktuelle Neuigkeiten | Alle Neuigkeiten | Weitere Anzeigemöglichkeiten
ADFC und SRL – Ausschuss berät über "kinderfreundliche (Rad-)Verkehrsplanung"Schwerpunktthema im Fachausschuss Fahrradverkehr von ADFC und SRL am 10./11.2.2007 in Hannover war "Radverkehrsplanung für Kinder". Diskutiert wurde dabei auch über die Idee einer "Kfz-Bannmeile" um Schulen. | |
|
Quelle: |
Bracher am 11.02.2007 |
- Wie können die bislang zu wenig beachteten Kinder in der (Rad)verkehrsplanung besser berücksichtigt werden,
- wie kann die Verkehrssicherheit von Kindern verbessert werden,
- und wie können die Möglichkeiten der Begleitung von Kindern durch Erwachsene auch in der Straßenverkehrsordnung künftig besser geregelt werden?
Diskutiert wurde, wie die Konflikte mit fahrenden und geparkten Kfz verringert und die Straßenverhältnisse kinderfreundlicher gestaltet werden können.
Einigkeit bestand dazu über die Notwendigkeit der "Entschleunigung", z.B. durch Tempo 30 oder Verkehrsberuhigungskonzepte wie "shared space", durch Bäume im Straßenraum, die Vernetzung der wichtigen Spiel- und Aufenthaltsorte durch mit dem Fahrrad auch von Kindern gut befahrbare Verbindungen, kurze Umlaufzeiten an "Ampeln", damit Rad fahrende Kinder nicht lange warten müssen und auch ungedulige Erwachsene nicht bei ROT gehen, eine Straßen- und Quartiersgestaltung mit vielen Aufenthaltsplätzen und breiten Gehwegen, und Ersatzflächen für Mülltonnen, geparkte Fahrräder und Straßenmöbel oder Spielgeräte auf bisherigen Straßenrandparkplätzen.
Ein für die Sicherheit und Aufenthaltsqualität um Schulen debattierter Vorschlag war eine "Bannmeile" für Kraftfahrzeuge bei Schulbeginn und Schulende, damit sich Kinder ungefährdet durch Kfz zu Fuß oder per Fahrrad treffen und versammeln können.
Zum Thema "Begleitung von Kindern" wurden Änderungsvorschläge für die Straßenverkehrsordnung erarbeitet. Kinder nehmen ab etwa vier bis fünf Jahren als Radfahrer am Straßenverkehr teil. Dabei müssen sie von Erwachsenen Radfahrern begleitet und geleitet werden können. Die Erwachsenen sollen dabei am besten direkt hinter den begleiteten Kindern fahren. Gute Kontaktmöglichkeiten zwischen Kindern und ihren Begleitern gibt es auch beim unmittelbaren Nebeneinanderfahren auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen (die dafür ausnahmsweise breit genug sind) oder wenn Rad- und Gehwege direkt nebeneinander liegen. Die derzeitige StVO verweist Kinder unter acht Jahren jedoch auf Gehwege und Eltern auf Fahrbahn oder Radweg. Wo Eltern deshalb auf der Fahrbahn oder einem vom Gehweg abgelegenen Radweg fahren, ist die Aufsicht oft wegen zu großer Distanz oder dazwischen liegenden Hindernissen (z.B. parkende Autos oder Bepflanzung) nicht durchgehend möglich. Außerdem müssen die Kinder im Gegensatz zu den Erwachsenen, die den Fahrzeugverkehr ja nicht behindern dürfen, Schritt fahren und über Knotenpunkte schieben. An Knotenpunkten werden Kinder und Erwachsene deshalb manchmal weit entfernt voneinander geführt und an den Ampeln haben sie sogar manchmal zu unterschiedlichen Zeiten Grün. Gleichzeitig müssen Aufsichtspersonen nötigenfalls direkt bei den Kindern fahren, um die Aufsichtspflicht wahrzunehmen. Darüber hinaus ist die gegenwärtige Regelung weder flexibel noch leicht verständlich und vermutlich deshalb auch in breiten Kreisen der Bevölkerung unbekannt.
Pro und Contra zur Gehwegbenutzung von Erwachsenen, und zur Fahrbahnbenutzung durch kleinere Kinder:
- Die örtlichen Verhältnisse – sie reichen von ruhigen Wohnstraßen bis zu großstädtischen Hauptverkehrsstraßen - sind absolut unterschiedlich. Rad fahrende Kinder unter acht Jahren gehören z.B. in ruhigen Wohnstraßen mit engen Gehwegen zweifellos auf die Fahrbahn. Die starre Altersgrenze für die Möglichket der Fahrbahnbenutzung (erst ab acht Jahren) ist deshalb zu unflexibel.
- Kinder bis acht Jahre bzw. ihre Eltern wären außerdem haftungsrechtlich geschützt, wenn sie durch die StVO rechtlich nicht unsinnigerweise verpflichtet wären, stets auf dem Gehweg zu fahren.
- Da es aber auch verantwortungslose Eltern gibt, die keine überlegte Verkehrserziehung machen, spricht einiges dafür, die bisherige Altersgrenze der Gehwegbenutzungspflicht von acht Jahren beizubehalten, weil sie Eltern hilft, eine klare Regel zu setzen.
- Damit Kinder, wenn sie älter werden, nicht zu "Gehwegrowdys" werden, sollten auch kleine Kinder nicht unbedacht ans Gehwegfahren gewöhnt werden.
- Gehwege sind auch für Kinder nicht generell sicherer als Fahrbahnen.
- Wo grobes Kopfsteinpflaster liegt, fahren auch Erwachsene nicht auf der Fahrbahn, sondern auf Gehwegen.
Letztendlich ergab die Debatte drei weiter zu verfolgende Lösungsvorschläge für den bisherigen §2 (5) der StVO, der lautet: "Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen."
a) Erlaubnis der Gehwegnutzung für begleitende Erwachsene
Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum 10. Lebensjahr sowie eine erwachsene Begleitperson dürfen Gehwege benutzen. [...] Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und Begleitpersonen absteigen.
b) Erlaubnis der Fahrbahnnutzung für begleitete Kinder unter 8 Jahren
Unbegleitete Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen, ... Gehwege benutzen ...
c) Wahrnehmung der Verantwortung für Gehweg- oder Fahrbahnbenutzung im Rahmen der Aufsichtspflicht
Kinder bis zum 10. Lebensjahr sowie eine erwachsene Begleitperson dürfen Gehwege benutzen. [...] Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und Begleitpersonen absteigen.
Abschließend wurde konstatiert, dass es Eltern an Kompetenz fehlt, Kindern das Radfahren beizubringen und für alle Eltern ein Angebot gemacht werden sollte, damit sie lernen können, Kindern gutes Radfahren beizubringen.